Nebenkostenabrechnung Gewerbe: Frist und Fallstricke

„Bei der gewerblichen Nebenkostenabrechnung entscheidet oft die Frist über den Erfolg – reccom sorgt dafür, dass kein Termin übersehen und kein Anspruch verschenkt wird.“

Gewerbliche Nebenkosten im Griff: Fristen kennen, Risiken vermeiden

Die Prüfung der Nebenkostenabrechnungen im gewerblichen Bereich erfordert nicht nur eine präzise Analyse und Bewertung  der geforderten  Kosten, sondern auch die strikte Einhaltung von Fristen, die ch für den Widerspruch gelten. Erfahren Sie hier, was bei der Nebenkostenabrechnung für Gewerbe als Frist zu beachten ist.

Nebenkostenabrechnung Gewerbe: Frist für Abrechnung und Widerspruch

Im Vergleich zur Abrechnungspraxis bei Wohnraummietverhältnissen gelten im gewerblichen Mietrecht stellenweise abweichende Regelungen – insbesondere in Bezug auf Fristen, Korrekturmöglichkeiten und die Geltendmachung von Nachforderungen. Bei der Nebenkostenabrechnung für Gewerbe als Frist gilt gemäß § 556 Abs. 3 BGB:

  • Erstellungsfrist: Bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums ist dem Mieter die Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Mieter nach vorheriger Ankündigung das Recht, seine Nebenkostenvorauszahlungen auszusetzen. (Quelle: § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB)
  • Einwände: Für Einwände hat der Mieter gemäß § 556 Absatz 3 Satz 5 mit angemessener Frist von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Zeit. (Quelle: § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB)
  • Verjährung von Nachforderungen: Forderungen aus einer Betriebskostenabrechnung nach Vorschrift des § 556 Abs. 3 verjähren nach drei Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums müssen Nachzahlungen geltend gemacht werden, andernfalls erlöschen die Ansprüche (Quelle: § 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist). Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Absatz 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Weitere Besonderheiten bei der gewerblichen Betriebskostenabrechnung

Bei der Betriebskostenabrechnung werden die im Abrechnungszeitraum tatsächlich angefallenen Nebenkosten den zuvor geleisteten Vorauszahlungen des Mieters gegenübergestellt. Grundlage dafür bildet die Betriebskostenverordnung (BetrKV), in der geregelt ist, welche Kostenarten grundsätzlich umlagefähig sind.

Diese Angaben sind Teil der gewerblichen Betriebskostenabrechnung:

  • Zeitraum der Abrechnung
  • Kosten
  • Vorauszahlungen
  • Umlageschlüssel
  • Rechnung für den jeweiligen Mieteranteil
  • Höhe der Erstattung oder Nachzahlung


(Quelle: Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (BetrKV))

Besondere Vereinbarungen

Im gewerblichen Mietverhältnis besteht ein weiterer Gestaltungsspielraum für individuelle Regelungen. Das bedeutet zugleich: Sämtliche Nebenkosten, die auf den Mieter umgelegt werden sollen, müssen eindeutig und ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten sein und zudem vereinbar mit den zahlreichen BGH- und OLG-Urteilen sein.. Nur so sind sie rechtlich wirksam und abrechenbar.

Wird im gewerblichen Mietvertrag explizit auf die Betriebskostenverordnung (BetrKV) Bezug genommen, gelten sämtliche in § 2 der BetrKV aufgeführten Kostenarten als umlagefähig. Dazu zählen unter anderem Ausgaben für Wasserverbrauch, Heizkosten, Straßenreinigung sowie die Grundsteuer. (Quelle: Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (BetrKV))

Möchte der Vermieter darüber hinaus zusätzliche Nebenkosten – sogenannte „sonstige Betriebskosten“ – auf den Mieter umlegen, müssen diese konkret im Mietvertrag oder in einer gesonderten Anlage aufgelistet sein. So können etwa Aufwendungen für Wartung, Instandhaltung oder Verwaltung nur dann Bestandteil der Abrechnung sein, wenn sie vertraglich eindeutig vereinbart wurden. (Quelle: § 556 BGBG Vereinbarungen über Betriebskosten)

Umlage von Umsatzsteuer auf Miete und Betriebskosten

Wurde im Rahmen eines gewerblichen Mietverhältnisses vereinbart, dass der Mieter auch die Umsatzsteuer auf Miete und Betriebskosten trägt, gilt diese Verpflichtung nur unter einer Bedingung: Der Vermieter muss tatsächlich zur Umsatzsteuer verpflichtet sein. Nur in diesem Fall kann der zusätzliche Steuerbetrag rechtlich wirksam vom Mieter eingefordert werden. (Quelle: BGH, Urteil vom 15.01.2025 – XII ZR 29/24)

CO-Kosten in der Betriebskostenabrechnung: Neue Vorgaben seit 2021

Seit 2021 gelten neue gesetzliche Anforderungen hinsichtlich der Verteilung von CO-Kosten zwischen Vermieter und Mieter – auch im gewerblichen Bereich. Diese anteilige Kostenaufteilung muss in der Betriebskostenabrechnung klar ausgewiesen werden und sollte vertraglich im Mietverhältnis verankert sein.

Gerade bei gewerblich genutzten Immobilien ist es entscheidend, dass Mietverträge entsprechende Regelungen zur CO-Kostenverteilung enthalten. Nur so lässt sich eine rechtssichere und transparente Abrechnung sicherstellen, die den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entspricht. (Quelle: Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (COKostAufG))

reccom: Ihre Experten für Mietvertragsmanagement

Als erfahrene Partner im Immobilienmanagement unterstützen wir Unternehmen gezielt bei der Prüfung und Optimierung gewerblicher Mietverträge – mit besonderem Augenmerk auf die korrekte und fristgerechte Abwicklung von Nebenkostenabrechnungen.

reccom sorgt dafür, dass Sie bei der Nebenkostenabrechnung für Gewerbe die Frist sicher im Blick behalten und Ihre Rechte wahrnehmen können. Wir analysieren Ihre Abrechnungen sowohl aus rechtlicher als auch wirtschaftlicher Perspektive und unterstützen Sie mit durchdachten Lösungen für ein professionelles und transparentes Mietvertragsmanagement – digital, effizient und praxisnah.

Unsere Leistungen im Bereich gewerblicher Nebenkostenabrechnungen:

  • Strukturierte Datenerfassung mit Fristenfokus: Wir erfassen alle relevanten Vertragsdaten – insbesondere Fristen zur Abrechnungserstellung, Einspruch und Verjährung – und bilden diese in einer individuell konfigurierten Datenbankstruktur ab. Dabei richten wir sichere Zugänge und automatisierte Workflows ein, um kritische Termine frühzeitig zu erkennen und zu steuern.
  • Rechnerische und formale Kontrolle mit Fristenabgleich: Unsere Prüfungen umfassen die vollständige rechnerische, formale und inhaltliche Analyse Ihrer Abrechnungen – inklusive Vergleich mit Vorjahreswerten. Dabei achten wir besonders auf die Erstellung und Zustellung gemäß der für die Nebenkostenabrechnung bei Gewerbe geltenden Frist sowie auf mögliche Verjährungs- oder Einspruchsfristen.
  • Juristische Prüfung mit aktuellen Urteilen: Unsere Experten prüfen alle relevanten Abrechnungsinhalte auch aus rechtlicher Perspektive – unter Berücksichtigung aktueller Gesetzeslagen und Gerichtsurteile. So können wir frühzeitig Risiken erkennen und rechtssicher handeln.
  • Widerspruchsmanagement mit Fristenschutz: Bei Unstimmigkeiten übernehmen wir die fristgerechte Einreichung von Einwänden und begleiten Sie durch die gesamte Verhandlungsphase. Dabei setzen wir uns für Gutschriften oder Rückzahlungen ein und dokumentieren alle Schritte transparent.
  • Transparenz durch digitales Reporting: Über unser webbasiertes Reporting behalten Sie sämtliche Fristen, Prüfprozesse und Ergebnisdaten jederzeit im Blick. Unsere digitale Plattform macht das Fristenmanagement nachvollziehbar, effizient und revisionssicher.
  • Persönliches Experten-Team mit klarer Zuständigkeit: Sie erhalten von Beginn an ein festes Beraterteam, das nicht nur Ihre Verträge kennt, sondern auch die fristgebundenen Prüfprozesse koordiniert. Ein fester Ansprechpartner begleitet Sie dauerhaft und gewährleistet einen reibungslosen Ablauf.

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