Die Wertsicherungsklausel, auch Indexklausel, Gleitklausel oder Preisklausel genannt, ist ein typischer Bestandteil von Gewerbemietverträgen. Sie wird vertraglich vereinbart und soll sicherstellen, dass Auswirkungen von Inflation und Deflation auf das Mietverhältnis weder Mieter noch Vermieter benachteiligen. Auch bei langen Mietverträgen soll so der Preisentwicklung Rechnung getragen werden. Das bietet beiden Vertragsparteien eine bessere Planbarkeit und mehr Sicherheit.
Die Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag bezieht sich dabei im Normalfall auf die Grundmiete. Betriebs- und Nebenkostenvorauszahlungen werden davon nicht erfasst.
Bei Wertsicherungsklauseln in Gewerbemietverträgen können sogenannte echte und unechte Indexklauseln unterschieden werden. Echte Indexklauseln nach § 1 Abs. 1 PrKG führen dazu, dass die Grundmiete automatisch mit Änderungen vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) erfolgen. Das ist bei unechten Gleitklauseln nach § 1 Abs. 2 PrKG nicht der Fall. Sie lösen lediglich eine Prüfung und Neuverhandlung über die Miethöhe aus. Das heißt, dass die Mieterhöhung nicht 1:1 dem Verbraucherpreisindex folgen muss, sondern auch höher oder niedriger ausfallen kann.
Unechte Wertsicherungsklauseln sind grundsätzlich wirksam und zulässig. Echte Indexklauseln gibt es lediglich im Gewerbemietrecht. Gewerbemieter sollten also genau hinschauen, ob im Mietvertrag eine Indexklausel enthalten ist.
Die echte Wertsicherungsklausel ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. So darf die Indexklausel nur von einem vom Statistischem Bundesamt oder einem Statistischem Landesamt ermittelten Preisindex für die Gesamtlebenshaltung oder eines vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten Verbraucherpreisindex bestimmt werden. Darüber hinaus muss die Vertragsdauer auf mindestens auf zehn Jahre abgeschlossen sein, sodass der Vermieter für die Dauer dieser Zeit auf eine ordentliche Kündigung verzichtet.
Zudem muss sichergestellt sein, dass weder Mieter noch Vermieter durch die Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag unangemessen benachteiligt werden. Ein klassisches Beispiel dafür ist die sogenannte „Upwards-Only-Klausel“, bei der nur Mietsteigerungen bei Inflation, nicht aber Mietminderungen bei Deflation erfolgen. Auch eine automatische Erhöhung, die vom vereinbarten Index abweicht, ist unzulässig.
(Quelle: §§ 1, 2 Preisklauselgesetz (PrKG))
Folgende Fallstricke sollten Sie beachten, wenn Sie einen Gewerbemietvertrag mit Wertsicherungsklausel abschließen:Wurden bereits Mietzahlungen geleistet, die auf einer unzulässigen Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag beruhen, können diese nicht zurückgefordert werden.
Ein häufiger Fehler bei der Umsetzung von Wertsicherungsklauseln in Gewerbemietverträgen ist, dass die Berechnung der Mietanpassung nicht richtig erfolgt. So ändert sich der Index um Punkte, die anhand einer Indextabelle abgelesen werden können. Die prozentuale Veränderung muss dann auf dieser Basis berechnet werden. Es kann passieren, dass fälschlicherweise die Änderung des Index um Prozent mit der um (Prozent-)Punkte verwechselt wird.
Folgende Fallstricke sollten Sie beachten, wenn Sie einen Gewerbemietvertrag mit Wertsicherungsklausel abschließen:
Die Preisentwicklung der letzten Jahre hat gezeigt, dass Wertsicherungsklauseln in Gewerbemietverträgen tückisch sein können. Denn bei hoher Inflation kann der Kostenpunkt Miete in die Höhe schießen. Deshalb sollten Wertsicherungsklauseln in Gewerbemietverträgen wohlüberlegt ausgehandelt werden. Am besten lassen Sie den Vertragsentwurf vorab durch einen Experten prüfen. Und auch bei laufenden Verträgen ist es sinnvoll, Experten zu konsultieren: Diese prüfen, ob die automatische Mietanpassung berechtigt ist und in korrekter Höhe erfolgt ist. Auch im Falle eines Widerspruchs ist es von Vorteil, Experten an seiner Seite zu haben.
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